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Staffelgeschoss – rechtliche und gestalterische Möglichkeiten

Ein Staffelgeschoss gestattet für einen formlosen Charakter bei Häusern und ist in der zeitgemäßen Architektur sehr beliebt. Mit dem gestaffelten Geschoss lassen sich verschiedene Bauvorschriften umgehen, weil es nicht in jedem Fall als Vollgeschoss zählt.

Was ist ein gestaffeltes Geschoss?

Das gestaffelte Geschoss ist ein gegenüber den äußeren Wänden eines Hauses zurückstehendes Stockwerk. Hierbei weist dieses eine niedrigere Grundfläche auf als die darunter liegenden Etagen auf. Häuser mit einem gestaffelten Geschoss haben meistens ein Flachdach. In der modernen Architektur sind solche Geschosse besonders beliebt, da der Rücksprung meist als umlaufenden Balkon oder Terrasse verwendet werden kann.

Ein gestaffeltes Geschoss ist immer das oberste Geschoss und steht gegenüber den äußeren Wänden des Hauses beziehungsweise dem hierunterliegenden Geschoss zurück. Da sich dieses Geschoss nach hinten hin verstaffelt, wirkt das Haus, als hätte es eine Kappe auf. Unabwendbar hat ein gestaffeltes Geschoss weniger Grundfläche und das Haus selber hat ein nur minimal geneigtes oder ein meistens ein Flachdach.

Gestaffelte Geshcosse sind als Aufenthalts- oder Wohnräume gedacht, nicht als Dachboden oder als Lager. Je nach Größe des Hauses kann es sich um Aufenthaltsräume handeln oder als eine freie Wohnung.Die Vorteile der gestaffelten Geschosse

Das Haus wirkt durch die zurückspringende und sich hierdurch verjüngende Fassade nicht so klotzig und es entsteht ein lockerer und offener Architekturcharakter. So wirkt die Bebauung vorn aus nicht so wuchtig. Die Besitzer bekommen durch das Staffelgeschoss einen zusätzlichen Wohnraum, ohne hierfür ein gänzlich neues Haus bauen zu müssen. Dies ist ideal, wenn nicht mehr angebaut werden kann. Dadurch kann der Wohnraum durch den Dachaustritt erweitert und aufgewertet werden. Zudem ist die Auflast bei einem Staffelgeschoss im Gegensatz zum Vollgeschoss geringfügiger, da weniger Grundfläche und zugleich weniger Baumaterial gebraucht wird.

Der Besitzer umgeht mit dem Geschoss baurechtliche Einschränkungen, wenn in jener Bauordnung eine entsprechende Eingeschossigkeit verlangt wird und Vollgeschosse deshalb untersagt sind. Ein Obergeschoss lässt sich zumeist noch nachträglich aufstocken, wenn es die Statik des Gebäudes erlaubt.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)